Anlässlich der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, die Parzelle Nr. aaa sei vorher durch eine Strasse erschlossen gewesen, welche ab der Kantonsstrasse (K ddd) in gerader Linie zur Parzelle führte. Als das zwischen der Parzelle Nr. aaa und der Kantonsstrasse K ddd liegende Baugebiet erschlossen wurde, habe er diese Erschliessungsstrasse mitfinanzieren müssen, indem er dafür Land abgetreten habe. Ausserdem habe er auch entschädigungslos Land für den Fussweg abgetreten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er den Strassenbau selbst nicht mitfinanzieren musste, jedoch die eigene Erschliessung bezahlt und Land abgetreten habe (Protokoll, S. 16).