Darüber hinaus bringt er vor, die C._____ AG habe die Erschliessungskosten tragen müssen. Als die Wohnbauten in der benachbarten Wohnzone («XY») erstellt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin verlangt, dass sie künftig ebenfalls die neue Erschliessungsstrasse benutze; dies sei als ausreichende Erschliessung qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe zudem Land abgetreten für einen öffentlichen Fussweg, der der Wohnsiedlung diene (Beschwerde, Rz. 37).