5.8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Areal sei für die bauliche Nutzung (Wohnen, Gewerbe) erschlossen; die Umnutzung in der Arbeitszone I bedinge keine weiteren Erschliessungsleistungen. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Erschliessung von Landwirtschaftsland; da sei die Erschliessung in der Regel nicht für eine Wohn- oder Gewerbenutzung - 33 - ausgerichtet. Dies zeige, dass die Spezialzone «XY/XZ» als Bauzone zu qualifizieren sei (Beschwerde, Rz. 22).