5.7.7. Aus der erteilten Baubewilligung vom tt.mm.jjjj bzw. aus der Stellungnahme vom tt.mm.jjjj des Finanzdepartementes des Kantons Aargau und der Zustimmung der Kantonalen Baugesuchszentrale vom tt.mm.jjjj kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.8. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt schliesslich mit der vorhandenen Erschliessung und den dafür durch ihn getragenen Kosten.