5.7.4. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass entgegen dem Wortlaut von § 31 BNO1996 erteilte Baubewilligungen nichts an der Rechtsnatur der Spezialzone ändern können, wobei für die Zonenkonformität in erster Linie die speziellen Zonenvorschriften zu betrachten sind (vgl. auch ARNOLD MARTI in: ZBl 4/2011, S. 221).