Zudem sei ein Blumenladen eröffnet worden. Die Bauten und Anlagen, welche allesamt bewilligt wurden, würden belegen, dass es sich bei der fraglichen Spezialzone um eine Bauzone gehandelt habe (Beschwerde, Rz. 15-21). 5.7.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, selbst wenn im Laufe der Zeit vereinzelt Baubewilligungen erteilt worden sein sollten, die dem Zweck vom § 31 BNO1996 widersprachen, ändere dies nichts daran, dass die Spezialzone Teil des Landwirtschaftsgebietes war. Eine entgegen dem Wortlaut von § 31 BNO1996 erteilte Baubewilligung ändere nichts an der Rechtsnatur der Spezialzone. 5.7.3. Der Beigeladene äussert sich nicht dazu.