5.7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, unter dem Wortlaut von § 31 BNO1996 seien Bauten und Anlagen zulässig gewesen, sofern diese dem bodenabhängigen und -unabhängigen Pflanzenbau dienten. Die Formulierung sei auslegungsbedürftig und sei stets weit ausgelegt worden. So wurde nicht nur Pflanzenbau betrieben, sondern auch eine Gärtnerei, was unter anderem den Handel mit Blumen und Gärtnereiprodukten umfasste. Unter Auflistung diverser Bauprojekte weist er darauf hin, der Gärtnereibetrieb sei stetig gewachsen bis hin zu Dienstleistungen im Bereich Landschaftsarchitektur (insbesondere auch im Auftrag der Beschwerdegegnerin). Zudem sei ein Blumenladen eröffnet worden.