Die Bewirtschaftungsform muss, trotz Intensivlandwirtschaftszone, immer noch landwirtschaftlich sein, geht aber über das in der «gewöhnlichen» Landwirtschaftszone zulässige Mass an Bodenunabhängigkeit hinaus. Auch insofern war es aus nutzungsplanerischer Sicht korrekt, die Parzelle Nr. aaa im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung einer Bauzone (Arbeitszone I) zuzuweisen. - 31 - 5.7. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt weiter mit mehreren erteilten Baubewilligungen.