Von vornherein nicht als zonenkonform kann der Gartenbaubetrieb im Sinne von Landschaftsarchitektur bzw. Gestaltung und Pflege von Gärten im Sinne eines Dienstleistungsbetriebs betrachtet werden − auch nicht in einer Speziallandwirtschaftszone (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Art. 16a, N 30). Die Bewirtschaftungsform muss, trotz Intensivlandwirtschaftszone, immer noch landwirtschaftlich sein, geht aber über das in der «gewöhnlichen» Landwirtschaftszone zulässige Mass an Bodenunabhängigkeit hinaus.