Im konkreten Fall ging es um eine Sonderbauzone für den produzierenden Gartenbau, welche die Nutzungsmöglichkeiten der Landwirtschaftszone überstieg. Die fragliche Zone wurde trotz Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, welche für die Gewährleistung des Zonenzwecks erforderlich sind, als Landwirtschaftszone qualifiziert. Dies, obwohl die Bestimmung in der betreffenden Bau- und Nutzungsordnung sogar unter dem Titel «Bauzonen» aufgeführt war (vgl. ARNOLD MARTI in: ZBl 4/2011, S. 217 ff.). Intensivlandwirtschaftszonen zählen nach der bundesrechtlichen Systematik zu den Nichtbauzonen – trotz der im Ergebnis relativ weitgehenden Zulassung baulicher Tätigkeit.