5.6.6.13. Für die Qualifikation als Nichtbauzone spricht sodann die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche in einem ähnlich gelagerten Fall unter Geltung des neuen, weniger restriktiven Rechts entschieden hat, dass Sonderzonen für den bodenunabhängigen Gartenbau, soweit sie im bisherigen Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen sind, als Intensiv- oder Speziallandwirtschaftszonen zu qualifizieren seien. Im konkreten Fall ging es um eine Sonderbauzone für den produzierenden Gartenbau, welche die Nutzungsmöglichkeiten der Landwirtschaftszone überstieg.