5.6.6.12. Ebenfalls gegen eine Qualifikation als Bauzone spricht der vom Gericht mit Beweisergänzungen (B.7.) eingeforderte Vorprüfungsbericht zur Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung des Baudepartementes des Kantons Aarau, Abteilung Raumplanung vom tt.mm.jjjj (fortan Vorprüfungsbericht1996; Beilage 1 zu den Beweisergänzungen). Im Rahmen der Beurteilung der Planungsergebnisse führte das Baudepartement aus, die Gemeinde Q._____ verfüge über überdimensionierte Bauzonen von rund xxx ha, weshalb ein Bedarf für eine Erweiterung der Bauzone mittel- bis langfristig kaum nachweisbar sein dürfte.