Als Zwischenfazit ist zusammenfassend festzuhalten, dass während der Zuweisung der Parzelle zur Landwirtschaftszone II noch das sog. Produktionsmodell galt, gemäss welchem die bodenabhängige Produktionsweise das Hauptcharakteristikum der landwirtschaftlichen Nutzung darstellte und unter landwirtschaftlicher Nutzung bzw. Bewirtschaftung demnach nur diejenigen Produktionsformen verstanden wurden, für die der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich war, d.h. nur bodenabhängige Produktionsformen. Wenn der Betrieb des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1993 mehrheitlich bodenunabhängig produzierte, war diese Nutzung unter Zuweisung