Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass die Hauptbestimmung der Spezialzone «XY/XZ» Bautätigkeiten gewesen sei. Eine derartige bauliche Einschränkung, wie § 31 BNO1996 sie vorsah, spricht zweifellos für die Qualifikation als Spezialzone im Nichtbaugebiet. Dem entspricht auch die Zuweisung der Spezialzone und damit der Parzelle Nr. aaa zum Kulturland im Zonenplan bbb. - 29 -