Die erlaubten Nutzungen gingen zwar über eine damals als rein bodenabhängig zu qualifizierende Nutzung hinaus (vgl. § 31 BNO1996, wonach auch «bodenunabhängige» Produktion zulässig war, obwohl dies unter der Geltung des Produktionsmodells nicht als landwirtschaftlich galt). Gerade deshalb ergibt die damalige Zuweisung in eine Speziallandwirtschaftszone aber Sinn. Die zulässige Bautätigkeit war strikt mit der zulässigen Nutzung (Pflanzenbau) und der Betriebsnotwendigkeit verbunden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass die Hauptbestimmung der Spezialzone «XY/XZ» Bautätigkeiten gewesen sei.