Dem Zweck entsprechend waren auch Bauten und Anlagen zulässig. Dies jedoch nur insofern sie der zulässigen Nutzung (d.h. der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion im Bereich des Pflanzenbaus) dienten und betriebsnotwendig waren. Der Hauptzweck der Zone war demnach zweifellos nicht Bautätigkeit, sondern Pflanzenbau. Die erlaubten Nutzungen gingen zwar über eine damals als rein bodenabhängig zu qualifizierende Nutzung hinaus (vgl. § 31 BNO1996, wonach auch «bodenunabhängige» Produktion zulässig war, obwohl dies unter der Geltung des Produktionsmodells nicht als landwirtschaftlich galt).