Die in Frage stehende Spezialzone «XY/XZ» war gemäss der BNO1996 für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus bestimmt. Bauten und Anlagen waren gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienten und betriebsnotwendig waren. Der mit § 31 BNO1996 umschriebene Zweck der Spezialzone entsprach damit der heutigen Vorschrift von Art. 16a Abs. 3 RPG, wonach für Landwirtschaftszonen mit überwiegend bodenunabhängiger Produktion sog. Speziallandwirtschaftszonen vorzusehen sind. Betrachtet man die zulässigen Nutzungen im damaligen Zeitpunkt unter der Geltung des Produktionsmodells, wird deutlich, dass die Spezialzone «XY/XZ» geschaffen wurde, um die bo-