5.6.6.10. Die Zuweisung zur Spezialzone (im Sinne von Art. 18 aRPG und § 31 BNO1996) erfolgte im Jahr 1996. Gemäss dem Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates vom tt.mm.jjjj (Nr. vvv) hat sich die Landwirtschaftszone II als nicht bundesrechtskonform erwiesen (Beilage 3 zu den Beweisergänzungen, S. 5, Ziff. 4.1.2.). Aufgrund der fehlenden Bundesrechtskonformität wurde im Jahr 1996 eine Spezialzone im Sinne von Art. 18 aRPG geschaffen. Zonen nach Art. 18 aRPG waren für die zugelassene Nutzung entweder der Bau- oder der Landwirtschaftszone zuzuordnen (Erw. 5.6.6.3.).