Im Rahmen der Nutzungsplanung 1993 wurde die Parzelle neu der Landwirtschaftszone II zugewiesen. Das Schreiben zitiert aus dem Protokoll der Nutzungsplanungskommission vom tt.mm.jjjj, welches ausführt, in der Landwirtschaftszone II sei eine bodenunabhängige Produktion der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus sowie entsprechende Bauten und Anlagen zulässig, sofern diese betriebsnotwenig wären. Das Schreiben zitiert weiter aus dem vom Gericht beigezogenen Beschluss des Regierungsrates vom tt.mm.jjjj bzw. aus der mit dem Beschluss gutgeheissenen Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom tt.mm.jjjj (fortan Botschaft1993, Beilage 7 zu den Beweisergänzungen).