In beschränktem Umfang waren Bautätigkeiten somit zulässig. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass bereits die Spezialzone «XY/XZ» nicht als Landwirtschaftszone, sondern als Bauzone zu qualifizieren war. 5.6.6.9. Vor der Zuweisung der Parzelle Nr. aaa zur Spezialzone «XY/XZ» war die Parzelle der Landwirtschaftszone II zugewiesen (Kulturlandplan bbb).