Die Parzelle Nr. aaa befand sich gemäss dem Kulturlandplan bbb (Vorakten, act. 15) in der Landwirtschaftszone an der nördlichen Bauzonengrenze und war ansonsten von Landwirtschaftszone umgeben. Die Parzelle war im Zeitpunkt der Planänderung mit diversen Bauten für den Pflanzen- und Gartenbaubetrieb überbaut. Zweck der Zone bestand in der bodenabhängigen und -unabhängigen Produktion im Bereich des Pflanzenbaus. Bauten und Anlagen waren gestattet, soweit sie dieser Nutzung dienten und betriebsnotwendig waren (§ 31 BNO1996). In beschränktem Umfang waren Bautätigkeiten somit zulässig.