5.6.6.7. Letztlich war entscheidend, ob der Betrieb bei einer Gesamtbetrachtung grundsätzlich als Freilandbetrieb bezeichnet werden konnte. Produzierte ein Gartenbaubetrieb nach dieser Gesamtbetrachtung überwiegend bodenunabhängig, war er in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (BGE 116 Ib 131, Erw. 3, insb. Erw. 3.g.). 5.6.6.8. Die Parzelle Nr. aaa war vor der Gesamtrevision der Nutzungsplanung gemäss Kulturlandplan bbb der Spezialzone «XY/XZ» zugewiesen (§ 31 BNO1996; Vorakten act. 13). § 31 BNO1996 war systematisch unter dem Titel «Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG» aufgeführt (Ziff. 3.7) und hatte folgenden Wortlaut: