Bundesgerichtsentscheid vom 7. November 1979 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [fortan ZBl] 1980, S. 131 ff.). Zudem konnte ein überwiegend bodenabhängiger Gartenbaubetrieb auch über Bauten verfügen, welchen eine sonstige betriebliche Hilfsfunktion zukam (z.B. Einstellräume für Bewirtschaftungsgeräte, Lagerräumlichkeiten für landwirtschaftliche Hilfsstoffe etc.).