Als nicht mehr zulässig wurden Treibhäuser qualifiziert, in denen die Pflanzen von der Aussaat bis zur Ernte verblieben sowie Anlagen, in denen ein künstliches Klima geschaffen oder der natürliche Erdboden durch ein Humussubstrat ersetzt wurde. In diesen Fällen wurde der Bezug zur Freilandbewirtschaftung verneint (ZIMMERLIN, Kommentar BauG, § 129, N 6b; Bundesgerichtsentscheid vom 7. November 1979 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [fortan ZBl] 1980, S. 131 ff.).