geordnete Funktionen besitzen und die Pflanzen im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen angebaut wurden (ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum [alt]Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 129, Rz. 6b [fortan ZIMMERLIN, Kommentar BauG]; ebenso BGE 116 Ib 131, Erw. 3.d.). Treibhäuser und Folientunnel für den gewerblichen Gemüsebau, welcher keine Beziehung zur Freilandbewirtschaftung aufwies und damit nicht der ordentlichen Bewirtschaftung des Feldes diente, waren unter der Geltung des Produktionsmodells, wie erläutert, nicht zonenkonform und damit nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig.