BGE 120 Ib 266, Erw. 2a.). «Bei der gesamthaften Betrachtung eines Gartenbaubetriebs ist danach zu prüfen, ob für den Betrieb der gewachsene Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist» (zit. BGE 116 Ib 131, Erw. 3.d.). 5.6.6.6. Freilandgärtnereien waren unter dem damals geltenden Recht zonenkonform, wobei die Bewirtschaftung mit Hilfe von Treibhäusern und Tunneln voraussetzte, dass diese nur dienende, der Freilandbewirtschaftung unter- - 26 -