Bodenunabhängiger Gartenbau war ausgeschlossen. Betriebe, welche überwiegend mit künstlichem Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiteten, erforderten eine Ausnahmebewilligung (EJPD/BRP Erläuterungen RPG, zu Art. 16, Rz. 10; vgl. auch BGE 116 Ib 131, Erw. 3.d.; BGE 120 Ib 266, Erw. 2.a.).