5.6.6.4. Bezüglich des Gartenbaues im Besonderen führen die EJPD/BRP Erläuterungen zum RPG aus, diesem dürfe neben der «landwirtschaftlichen Nutzung» keine selbstständige Bedeutung zukommen, da er nicht in den Genuss von besonderen Vorrechten kommen solle. Der Gartenbau passte damals nur in die Landwirtschaftszone, wenn zur Bewirtschaftung des Bodens eine hinreichende Beziehung bestand (beispielsweise Freilandgärtnereien, welche Pflanzen in Bauten oder Anlagen, z.B. Treibhäusern, vorziehen und diese dann in offenes Land pflanzten). Bodenunabhängiger Gartenbau war ausgeschlossen.