5.6.6.3. Neben der Landwirtschaftszone sah das aRPG «weitere Zonen und Gebiete» vor, mit welchen die Kantone die bundesrechtliche Regelung ausgestalten, verfeinern und ergänzen konnten (Art. 18 aRPG). Diese weiteren Zonen und Gebiete durften die Ordnung von Art. 15-17 aRPG (Bau-, Schutz- und Landwirtschaftszone) nicht unterlaufen. Mithin waren auch – entsprechend dem geltenden Recht – unter Geltung des aRPG die Zonen nach Art. 18 aRPG entweder der Bau- oder der Nichtbauzone zuzuordnen.