«Wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig gewonnen werden, liegt für die Zonenordnung keine landwirtschaftliche Nutzung vor: Nicht auf das Produkt kommt es an, sondern auf die Art und Weise, wie es hervorgebracht wird» (zit. EJPD/BRP Erläuterungen RPG zu Art. 16 RPG, Rz. 9). 5.6.6.2. Bauten und Anlagen waren in der Landwirtschaftszone dann zulässig, wenn zur landwirtschaftlichen Nutzung eine hinreichend enge Verbindung bestand. Sie mussten der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, d.h. diese ermöglichen oder mindestens fördern und erleichtern. Alle Bauten und Anlagen, die darüber hinausgingen, benötigten eine Ausnahmebewilligung.