Mit dieser Änderung verbunden war die Abkehr von einem reinen sog. Produktionsmodell, gemäss welchem die bodenabhängige Produktionsweise das Hauptcharakteristikum der landwirtschaftlichen Nutzung darstellte, in Richtung eines sog. Produktemodells, wonach in der Landwirtschaftszone grundsätzlich auch bodenunabhängige Bewirtschaftungsformen zugelassen sind, die der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes dienen (vgl. Botschaft des Bundesrats zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Mai 1999 in: BBl 1996 III 523 f.; JEANETTE KEHRLI, Agrarraumplanungsrecht, Rz. 21 ff.).