5.6.3.4. Als innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 % der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5'000 m2 beträgt. Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (Art. 37 RPV). Bauten und Anlagen, die über eine solche innere Aufstockung hinausgehen, sind nach geltendem Recht nur in einer Spezial- oder Intensivlandwirtschaftszone zonenkonform (Art. 16a Abs. 3 RPG; Art. 38 RPV).