JEANETTE KEHRLI, Agrarraumplanungsrecht]). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige landwirtschaftliche Produktion, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, sind nur in solchen Gebieten der Landwirtschaftszone zonenkonform, die vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wurden (Art. 16a Abs. 3 RPG; sog. Spezialoder Intensivlandwirtschaftszone). In der Regel geschieht dies im Verfahren der kantonalen Richtplanung.