a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (lit. b). Was unter einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu verstehen ist, ergibt sich heute aus der Landwirtschaftsgesetzgebung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) vom 29. April 1998 umfasst diese die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a), die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf entsprechender Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben (lit. b) und die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen (lit. c; vgl. auch Art. 34 RPV).