Die Abgrenzung zwischen Bau- und Nichtbauzonen orientiert sich demnach an der Hauptbestimmung der jeweiligen Zone. In Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen im Grundsatz zu irgendwelchen baulichen Zwecken errichtet werden. Eine Vermischung von Regelungen einer Spezialzone im Landwirtschaftsgebiet mit den Nutzungsregeln einer Bauzone widerspricht den planungsrechtlichen Vorgaben an eine Bauzone (AGVE 2015 S. 178 ff.; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, zu Art. 15, N 42 [fortan WALD- MANN/HÄNNI, Handkommentar RPG]).