Die Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesamt für Raumplanung zum RPG von 1981 (fortan EJPD/BRP Erläuterungen RPG) definieren die Bauzone wie folgt: «Lässt die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch sonstwie von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, so liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone vor, für welche die Kriterien dieses Artikels [Art. 15 RPG] gelten» (zit. EJPD/BRP Erläuterungen RPG zu Art. 15 RPG, N 5; ebenso BGE 145 II 83, Erw. 4.1.; BGE 143 II 588, Erw. 2.5.1. f.).