5.6.2. Was zur Bauzone zu rechnen ist, wird in Art. 15 RPG bundesrechtlich abschliessend festgelegt (BGE 145 II 83, Erw. 4.1.). Mit Inkrafttreten des RPG auf den 1. Januar 1980 wurde der Begriff der Bauzone zum Zweck der haushälterischen Nutzung des Bodens von Bundesrechts wegen eingeführt; die Kantone sind daran gebunden und dürfen den Begriff weder enger noch weiter fassen (BGE 115 II 167, Erw. 7.b.). Auf die kantonale Bezeichnung einer Zone kann es dabei nicht ankommen.