Gestützt auf Art. 18 RPG können die Kantone die drei bundesrechtlich umschriebenen Nutzungszonenarten unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen, sofern diese den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nicht widersprechen. Insbesondere darf der Trennungsgrundsatz, wonach Bauzonen von Nichtbauzonen zu trennen und in ihrer Grösse zu begrenzen sind, nicht ausgehöhlt werden (BGE 145 II 83, Erw. 4.1.). Unterschieden werden damit gestützt auf das RPG die drei Grundtypen (Bau-, Landwirt- schafts- und Schutzzonen) sowie die «weiteren Zonen» nach Art. 18 RPG. Die Kantone können nicht Landwirtschaftszonen festsetzen, deren Nutzungsvorschriften sie als Bauzonen erscheinen lassen