5.6.1. Art. 14 RPG schreibt die bundesrechtliche Typologie der drei allgemeinen Nutzungszonen vor, an welchen sich die Kantone zwingend orientieren müssen. Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, in ihren Nutzungsplänen Nutzungszonen auszuscheiden. Art. 14 Abs. 2 RPG schreibt die Ausscheidung von Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen vor. Die weitere Differenzierung der verschiedenen Arten der Bodennutzungen in den drei Zonen erfolgt durch das kantonale und kommunale Recht (ELOI JEANNE- RAT/PIERRE MOOR in: Praxiskommentar RPG, Art. 14, N 36 ff.).