Zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin führt er ergänzend aus, dass § 31 Abs. 1 und 2 BNO1996 mehr zugelassen hätten, als in der bundesrechtlichen Landwirtschaftszone zulässig gewesen wäre. Es sei zu beachten, dass die zulässigen Nutzungen in der Landwirtschaftszone sukzessive ausgeweitet worden seien. Art. 16a RPG sei erst im Jahr 2000 in Kraft getreten; die BNO1996 sei also bereits vorher in Kraft getreten. § 31 BNO1996 habe auch bodenunabhängige Nutzungen zugelassen. Es habe sich daher um eine Bauzone gehandelt (Replik, Rz. 16).