Arbeitszone I um eine mehrwertabgabepflichtige Einzonung. Ob ein «Eindruck einer Bauzone» entstehe, sei unerheblich (Beschwerdeantwort, Rz. 8-11; 13-16; 19-21). 5.5. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2023 an seinen Standpunkten fest. Ergänzend führt er aus, der Beigeladene setze fälschlicherweise den Begriff der «bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion im Bereich des Pflanzenbaus» mit dem Begriff der «Pflanzenproduktion» gleich. Der Zonenzweck sei weiter gewesen, als der Beigeladene glaubhaft machen wolle (Replik, Rz. 9-10).