Was mit der BNO1996 (§ 31 Abs. 1 und 2) zugelassen worden sei, ginge nicht über das hinaus, was Art. 16a Abs. 3 RPG zuliesse. Es habe sich daher bei der Spezialzone «XY/XZ» um eine Speziallandwirtschaftszone gehandelt, nicht um eine Bauzone. Massgebend sei, dass unter der Geltung von § 31 Abs. 1 und 2 BNO1996 einzig Bauten und Anlagen zulässig gewesen seien, welche der Produktion im Bereich des Pflanzenbaus dienten und betriebsnotwenig waren. Es handle sich daher bei der Zonenzuweisung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung in die - 20 -