16a Abs. 3 RPG für eine Bewirtschaftung benötigt würden, die über eine innere Aufstockung hinausgehe und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau verwendet werde (mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 lit. a der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28. Juni 2000). Zudem seien unter bestimmten Voraussetzungen auch Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienten.