RPG auch Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet in der Landwirtschaftszone erstellt würden, welches vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben werde. In diesem Gebiet seien dann auch in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienten oder in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3