5.4. Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der Rechtsnatur der Spezialzone «XY/XZ» aus, bei dieser handle es sich um eine «weitere Zone» im Sinne von Art. 18 RPG. Die Vorschriften betreffend die Landwirtschaftszonen bzw. die darin zulässigen Nutzungen und Bauten seien in Art. 16 und 16a RPG geregelt. Neben den im eigentlichen Sinne bodenabhängigen Nutzungen könnten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG auch Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet in der Landwirtschaftszone erstellt würden, welches vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben werde.