Nicht zonenkonform dagegen sei der Gartenbau gewesen, bei welchem es sich nicht mehr um landwirtschaftliche Bewirtschaftung handle, welcher also nicht produktionsorientiert sei. Soweit der Beschwerdeführer die Parzelle wie eine Bauzone für gartenbauliche Zwecke nutzte, sei dies ohne Wissen und Zustimmung der kantonalen Behörde erfolgt. Die Zuweisung in die Arbeitszone I stelle daher eine Einzonung dar und sei mehrwertabgabepflichtig (Beschwerdeantwort RA BVU, Ziff. 1, S. 1-4).