5.3. Der Beigeladene bestreitet die Ansicht des Beschwerdeführers. Er bringt vor, die Zuweisungen der Parzelle Nr. aaa in den Jahren seit jjjj zeigten auf, dass die Parzelle Nr. aaa sowohl formell (Kulturland) als auch materiell (In- tensiv- bzw. Speziallandwirtschaftszone) vor der vorliegend umstrittenen Einzonung in die Arbeitszone I nicht in einer Bauzone gelegen habe. Zulässig sei landwirtschaftlicher Pflanzenbau gewesen, unabhängig davon, ob bodenabhängig oder bodenunabhängig. Nicht zonenkonform dagegen sei der Gartenbau gewesen, bei welchem es sich nicht mehr um landwirtschaftliche Bewirtschaftung handle, welcher also nicht produktionsorientiert sei.