Dadurch sei belegt, dass die Aussage des BVU in der Einspracheantwort vom 13. März 2023 (Vorakten, act. 4, S. 2 f.), wonach sich aufgrund der Planunterlagen vom tt.mm.jjjj gezeigt habe, dass der ursprünglich zonenkonforme Gärtnereibetrieb sich zu einem nicht mehr zonenkonformen, rein gewerblichen Gartenbaubetrieb entwickelt habe, nicht stimme. Der Betrieb habe vielmehr bereits vor der letzten Nutzungsplanungsrevision im Jahre 1996 bestanden (Beschwerde, Rz. 21-24). Daraus folge, dass es sich bei der Spezialzone «XY/XZ» um eine Bauzone gehandelt habe. Die Zuweisung zur Arbeitszone I könne daher nicht als Einzonung im Sinne von § 28a Abs. 1 BauG qualifiziert werden;