Auf der Parzelle Nr. aaa sei seit dem Jahr jjjj nicht nur Pflanzenbau, sondern auch eine Gärtnerei betrieben worden, wobei dieser Gartenbaubetrieb auch den Handel mit Blumen und Gärtnereiprodukten eingeschlossen habe. Die Spezialzone «XY/XZ» sei im Jahr 1996 im Wissen um die bestehenden Bauten und Anlagen sowie der Betriebstätigkeit festgelegt worden. Die damalige Nutzung sollte weitergeführt werden können, was in der Landwirtschaftszone, welcher die Parzelle vorher zugewiesen war, nicht zulässig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 6-15). Dadurch sei belegt, dass die Aussage des BVU in der Einspracheantwort vom 13. März 2023 (Vorakten, act.