Zonen i.S.v. Art. 18 RPG dürften die raumplanerische Grundordnung nicht unterlaufen, weshalb sie immer einer Bau- oder Nichtbauzone angehörten. Sofern die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zuliesse, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab Landwirtschaft) verbunden, noch sonst wie von ihrer Bestimmung her auf einen bestimmten Standort angewiesen seien, so liege eine Bauzone vor. Dies treffe auf die fragliche Spezialzone zu: Bei der Zuweisung zur Landwirtschaftszone II im Jahr 1993 und bei der Zuweisung zur Spezialzone «XY/XZ» sei betont worden, dass neue Bauten für den bestehenden Gartenbaubetrieb ermöglicht werden sollten.